Alle 1. und 2. Klassen erhalten Chromebooks.
Im kommenden Schuljahr erhalten alle Schüler_innen der 1. und 2. Klasse ihr eigenes Chromebook.
Der von der Bundesbeschaffung GmbH durchgeführte EU-weite Ausschreibungsprozess für die Beschaffung der Chromebooks im Zuge der Geräteinitiative „Digitales Lernen“ ist abgeschlossen und nun bestandsfest. Das bedeutet, dass ein konkretes Produkt und ein Lieferant ausgewählt wurden!
Die Schüler_innen bekommen das Convertible-Chromebook von Acer.
Das Modell Acer R752T-C26N hat einen Touch-Monitor und wird mit Stift ausgeliefert.
Kosten des Gerätes: € 337,08
Privater Eigenanteil gemäß § 5 Abs 2 SchDigiG im Ausmaß von 25% der Gerätekosten: € 84,27
Technische Spezifikationen:
Displaygröße: 11,6 Zoll
Bildschirmauflösung: 1366×768 Pixel
CPU-Modell: Intel N4120 mit 4 Prozessorkernen und 4 Threads
Arbeitsspeichertyp: DDR4 mit 8 GB
Speicherkapazität: 64 GB Flash (erweiterbar)
Anschlüsse: USB (A, C), WLAN und Bluetooth
Gesamtgewicht: 1,25 kg
Für das Chromebook gilt eine 4-jährige Garantiedauer.
Befreiung vom privaten Nutzungsanteil (Selbstkostenanteil):
Für Erziehungsberechtigte ist ein einmaliger Selbstkostenanteil von 25% des Gerätepreises für die private Nutzung zu tragen. Dieser kann jedoch unter bestimmten Bedingungen erlassen werden: Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern können unter bestimmten Voraussetzungen (Erlassgründen) einen Antrag auf Befreiung vom Selbstbehalt stellen. Folgende Erlassgründe sind vorgesehen:
Wenn für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe (1) bezogen wurde, oder
wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt lebt, in welchem die Mindestsicherung, eine Ausgleichszulage (2) oder Notstandshilfe (3) bezogen wird, oder wenn für den Haushalt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (4) vorliegt.
Erziehungsberechtige, die einen Antrag auf Erlass stellen, müssen auf elektronischem Wege ein amtliches Dokument (einen Bescheid) einbringen, das den Bezug einer der oben genannten Leistungen bestätigt.
- Folgende Beihilfen gelten als Erlassgrund: Beihilfen gemäß § 9 oder § 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1985 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992
- Ausgleichszulage gemäß § 292, 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§ 149, 150 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder §§ 140, 141 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Notstandshilfe gemäß § 33 Arbeitslosenversicherung 1977
- Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999
weitere Infos: https://digitaleslernen.oead.at/de/